Bild: VBL
Ab dem Jahr 2023 gibt es für Arbeitgeber mehrere finanzierungsrelevante Änderungen bei der VBL – diese betreffen zum einen die VBL-Umlage und zum anderen das Sanierungsgeld.
So sinkt ab dem 1. Januar 2023 im Abrechnungsverband West der von Arbeitgebern zu entrichtende Umlagebeitrag auf 5,49 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bislang betrug die im Abrechnungsverband West von Arbeitgebern zu zahlende Umlage der VBL 6,45 Prozent. Im Abrechnungsverband Ost bleibt die VBL-Umlage für Arbeitgeber unverändert bei 2 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Darüber hinaus soll ab dem 1. Januar 2023 kein Sanierungsgeld mehr erhoben werden. Dieses Finanzierungsinstrument wurde eingesetzt, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf, der für die bis zur Schließung des Gesamtversorgungssystems entstandenen Verpflichtungen erforderlich ist, zu decken. Der Anteil der einzelnen Arbeitgeber am Sanierungsgeld ist dabei davon abhängig, welche Rentenlasten und versicherten Entgelte auf sie entfallen.
Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns von 12,00 Euro auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 erhöht sich ab diesem Datum auch die für geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) geltende Minijobgrenze. ... Mehr
Ab dem 1. Januar 2024 müssen sich die Mitglieder der meisten gesetzlichen Krankenkassen auf eine Beitragserhöhung einstellen, denn der durchschnittliche Krankenversicherungs-Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird dann um 0,1 Prozentpunkte... Mehr
Auch im Jahr 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Die neuen ab dem 1. Januar 2024 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen wurden jetzt vom Bundeskabinett beschlossen. Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche... Mehr
Ab dem 1. Januar 2023 gelten in der Sozialversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurden. Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Pflegeversicherung 2023 Die Beitragsbemessungsgrenze... Mehr