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Ab dem 1. Januar 2023 gelten in der Sozialversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurden.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich im Jahr 2023 auf 4.987,50 Euro pro Monat (59.850 Euro pro Jahr). Im Jahr 2022 lag sie bei 4.837,50 Euro pro Monat (58.050 Euro pro Jahr).
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erhöht sich 2023 gegenüber 2022. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung auf 7.100 Euro pro Monat (85.200 Euro pro Jahr). Im Jahr 2022 lag sie hier bei 6.750 Euro pro Monat (81.000 Euro pro Jahr). In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung von 7.050 Euro pro Monat (84.600 Euro pro Jahr) im Jahr 2022 auf 7.300 Euro pro Monat (87.600 Euro pro Jahr) im Jahr 2023.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2023 im Überblick:
Monat | Jahr | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung (alte und neue Bundesländer) | 4.987,50 € | 59.850 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer) | 7.300 € | 87.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer) | 7.100 € | 85.200 € |
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