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Der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2025 wurde veröffentlicht. Laut diesem Entwurf sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung im Jahr 2025 deutlich steigen.
So soll sich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern von 7.550 Euro auf 8.050 Euro pro Monat beziehungsweise von 90.600 Euro auf 96.600 Euro im Jahr erhöhen.
In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze von 7.450 Euro auf ebenfalls 8.050 Euro pro Monat beziehungsweise von 89.400 Euro auf ebenfalls 96.600 Euro im Jahr angehoben werden. Grundlage für diese Vereinheitlichung ist das bundeseinheitliche Rentenrecht, da nach der Angleichung der Rentenwerte im April 2024 keine Unterschiede mehr zwischen Ost- und Westdeutschland bestehen.
Zusätzlich soll auch die bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung von 62.100 Euro auf 66.150 Euro im Jahr beziehungsweise von 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro im Monat ansteigen. Einkommen, das diese Grenze übersteigt, bleibt beitragsfrei.
Erfahrungsgemäß wird der Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung im Oktober unverändert vom Bundeskabinett und im Anschluss daran noch vom Bundesrat verabschiedet, so dass mit großer Wahrscheinlichkeit die genannten Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025 gelten werden.
Die voraussichtlichen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2025 im Überblick:
Monat | Jahr | |
---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung | 5.512,50 € | 66.150 € |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.050 € | 96.600 € |
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